
In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 (Az. 1 BvR 784/03) wurde entschieden, dass Personen, die geistiges Heilen praktizieren, keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz benötigen, sofern sie keine medizinischen Diagnosen stellen, keine Medikamente verabreichen und ihre Klienten darauf hinweisen, dass ihre Tätigkeit keine ärztliche Behandlung ersetzt.
Das Gericht betonte, dass die Tätigkeit des geistigen Heilens, die sich auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte durch Handauflegen beschränkt und keine medizinischen Verfahren beinhaltet, keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt.
Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden sollten, um sicherzustellen, dass Patienten notwendige ärztliche Behandlungen nicht vernachlässigen. Eine Möglichkeit besteht darin, dass Geistheiler ihre Klienten ausdrücklich darauf hinweisen, dass ihre Tätigkeit keine ärztliche Behandlung ersetzt und sie bei gesundheitlichen Beschwerden einen Arzt konsultieren sollten.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, das ich keinerlei Diagnosen erstelle. Weiterhin weise ich ausdrücklich darauf hin, dass ich kein Arzt oder Heilpraktiker bin, auch nicht als ein solcher auftrete. Ich gebe in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form Heilungsversprechen ab. Die von mir favorisierten Methoden ersetzen keinen Arztbesuch.
Stimmen Sie mit Ihrem Arzt ab, ob Sie die Medikamente, die Sie u. U. derzeit einnehmen, weiterhin einnehmen sollen.
Die Begriffe ‚Heilung‘ oder ‚Geistheilung‘ in meinen Angeboten sind nicht im medizinischen Sinne zu verstehen. Vielmehr geht es um die Aktivierung und Unterstützung der körpereigenen Selbstheilungskräfte.
Bei jeder Beratung weise ich klar und deutlich darauf hin.